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Konsultationsverfahren für Auslandsmaßnahmen notwendig
Die sogenannte Brüssel IIa Verordnung sieht bereits seit mehreren Jahren eine Genehmigung der Hilfe im Aufnahmeland zwingend vor. Dass dieses „Konsultationsverfahren“ nicht mehr wie bislang weitgehend ignoriert werden kann wurde deutlich, als von portugiesischer Seite im Frühjahr diesen Jahres plötzlich die Rückführung eines Großteils der dort untergebrachten Kinder und Jugendlichen gefordert wurde. Diese Zuspitzung konnte mittlerweile abgemildert werden. Dennoch gilt: Das sogenannte Konsultationsverfahren ist bei Auslandsmaßnahmen unbedingt einzuhalten. Hilfestellung leistet das
Bundesamt für Justiz:
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