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Die nordrhein-westfälischen Kommunen müssen nicht für die finanziellen Folgen des Kinderförderungsgesetzes aufkommen
Diese Entscheidung wurde am 12.10.2010 von dem Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen in Münster verkündet. Das Urteil gilt als Präzedenzentscheidung für andere Bundesländer.21 kreisfreie und kreisangehörige Städte sowie zwei Kreise hatten Verfassungsbeschwerde gegen eine Zuständigkeitsbestimmung im nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG-KJHG) erhoben, wonach die bisher bundesgesetzlich normierte Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte für Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe durch Landesgesetz geregelt wird. Darunter fällt z.B. die Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.
Die Beschwerdeführer sahen sich durch diese Bestimmung in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 78 Abs. 1 LVerf,NRW verletzt. So wurde durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG), das zum 16. Dezember 2008 in Kraft trat, ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege für Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ab dem 01. August 2013 eingeführt und damit der Aufgabenkreis der Kommunen erheblich ausgeweitet. Dies führte und führt in den Kommunen zwangsläufig zu einem massiven Ausbau der Plätze für die unter Dreijährigen. Da durch den Landesgesetzgeber für die dadurch entstehenden finanziellen Mehrbelastungen keine Regelung zum Belastungsausgleich geschaffen wurde, wurde somit gegen das Konnexitätsprinzip nach Art. 78 Abs. 3 LVerf,NRW verstoßen. Danach ist der Landesgesetzgeber zu einem finanziellen Ausgleich verpflichtet, wenn die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Kommungen führt.
Am vergangenen Dienstag hat der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen den Verfassungsbeschwerden von 17 kreisfreien Städten (Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Herne, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim a.d.R., Münster, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal) und von zwei Kreisen (Düren, Wesel) stattgegeben. In der Urteilsbegründung wurde die Anwendung des so genannten Konnexitätsprinzips bestätigt.
Den Verfassungsbeschwerden der kreisangehörigen Städte (Herford, Hürth, Minden und Neuss) wurde nicht stattgegeben.