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AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e. V.

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Neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Nachdem der Bundestag bereits am 14.04.2011 einer Teilreform des Vormundschaftsrechts entsprechend den Empfehlungen des Fachausschusses in zweiter und dritter Lesung zugestimmt hatte, war noch abzuwarten, wie sich die unterschiedlichen Auffassungen von Bundesregierung und Bundesrat zur Zustimmungsbedürftigkeit auswirken würden. Auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat wurde überraschenderweise verzichtet. Der Bundesrat hat dem Gesetzesvorhaben am 27. Mai 2011 zugestimmt. Im Bundesgesetzblatt ist die Verkündung am 05.07.2011 erfolgt. Mithin traten die meisten Rechtsänderungen am 06.07.2011 in Kraft. Artikel 1 Nr.3 (§ 1827, Abs. 2 BGB nF), wonach das Familiengericht insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen hat, tritt erst am 05.07.2012 in Kraft. Das gilt auch für die Änderungen im SGB VIII, wonach ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter des Jugendamtes höchstens 50 Vormundschaften oder Pflegschaften führen soll (Artikel 2; § 55 Abs. 2, e SGB VIII nF).

Gesetzesinhalt
 Das Gesetz legt fest, dass ein Amtsvormund künftig höchstens noch 50 Kinder und Jugendliche betreuen darf - und nicht mehr wie bisher bis zu 120 oder mehr. Die Reform zielt insbesondere darauf ab, den persönlichen Kontakt des Vormundes zu den Kindern und Jugendlichen in der Vormundschaft zu stärken. In § 1800 BGB ist festgelegt, dass Vormündern und PflegerInnen "die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten" haben. Diesem Ziel dient auch die ausdrückliche Klarstellung, dass die Aufsichtspflicht des Familiengerichts über die Tätigkeit des Vormunds dessen persönlichen Kontakt zu dem Mündel umfasst. Ein Vormund soll künftig jedes von ihm betreute Kind und jeden Jugendlichen in der Regel einmal im Monat in dessen Umfeld besuchen. "Wer Verantwortung für Kinder trägt, darf seine Schützlinge nicht nur aus den Akten kennen. Die Änderungen im Vormundschaftsrecht können dazu beitragen, Missbrauch und Verwahrlosung zu verhindern", sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.

Würdigung
Während es einerseits eine grundsätzlich positiv zu bewertende Reduzierung der Fallzahlen je Vormund auf 50 Mündel gegeben hat, ist andererseits zu konstatieren, dass zentrale Kritikpunkte nicht ausgeräumt sind.

a) Die mit dem Bundesgesetz verbundenen deutlich höheren Kosten werden nicht vom Bund übernommen. Allerdings äußert der Bundesrat „erneut seine Erwartung, dass der Bund die infolge des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts den Kommunen entstehen den finanziellen Mehrbelastungen ausgleicht“.

b) Die fachliche Kritik an einer Besuchsverpflichtungsregelung, insbesondere einer Vorschrift, die regelmäßigen monatlichen Kontakt vor Ort vorschreibt, hat nur begrenzt Niederschlag gefunden. Aus dem Gesetz: „Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten“.

Vor allem der grundsätzliche Regelungsbedarf, den der AFET reklamiert hatte, nämlich eine Klärung der Rollen und Aufgaben, die ein Vormund bzw. eine ASD-Fachkraft zu erfüllen hat, bleibt bestehen. Siehe dazu auch die AFET-Stellungnahme.

Eine Synopse der alten und neuen gesetzlichen Regelungen hat das DIJuF erstellt.

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