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AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e. V.

Satzung

§ 1     Name, Sitz und Zweck des Verbandes

(1)     Der Verband führt den Namen "AFET   Bundesverband für Erziehungshilfe e.V." und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
(2)     Der Verband hat seinen Sitz in Hannover.
(3)     Der Verband ist überregional als Zusammenschluss von insbesondere freien und öffentlichen Trägern, Organisationen, Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe, Schwerpunkt Erziehungshilfe, tätig. In dieser Funktion versteht sich der AFET als Plattform für Dialog. Er berät und begleitet seine Mitglieder, insbesondere deren Einrichtungen und Dienste und wirkt bei der fachlichen Qualifizierung und Weiterentwicklung der Erziehungshilfe mit.

§ 2     Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordnung.
(2)     Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
(3)     Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)     Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3     Aufgaben des Verbandes

(1)    Der satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
1.    Förderung des Fachdiskurses und des Wissenstransfers zwischen den Fachorganisationen, Einrichtungen und Diensten der freien und öffentlichen Jugendhilfe insbesondere durch
•    Fachtagungen,
•    Fortbildungsveranstaltungen,
•    Gremienarbeit,
•    Arbeitshilfen für die Praxis,
•    Beratung der Mitglieder in Fachfragen.
2.    Fachaustausch und Wissenstransfer zwischen Theorie, Forschung, Praxis und Politik insbesondere durch Einflussnahme auf
•    die Ausbildung von Fachkräften für diesen Bereich
•    Gesetzgebungsverfahren.
3.         Fachaustausch und Wissenstransfer zu den Nachbardisziplinen.
4.         Praxisrelevante Forschung.
(2)    Der Verband kann sich eine eigene Verfahrens-, Rechts-, Wahl-, und Beitragsordnung und weitere Ordnungen geben. Diese Ordnungen sind nicht Gegenstand dieser Satzung. Über die Ordnungen entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 8 (8) der Satzung.

§ 4     Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft kann als ordentliches Mitglied, Förder- oder Ehrenmitglied erworben werden. Über den Aufnahmeantrag, der an die Geschäftsstelle des AFET zu richten ist, entscheidet der Vorstand.
(2)     Ordentliche Mitglieder können auf Antrag werden:
a)    freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe,
b)    Organisationen,
c)    Einrichtungen und Dienste,
d)    Behörden, Verbände, rechtsfähige Vereine und Stiftungen,
e)    Ausbildungsstätten und wissenschaftliche Institutionen,
sofern sie mit dem Aufgabenfeld des SGB VIII befasst sind und die Ziele und Aufgaben des AFET unterstützen.
(3)     Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die nicht gemäß § 4 (2) Mitglied werden können und die bereit sind, die Arbeit des AFET zu unterstützen. Sie haben das Recht, beratend ohne eigenes Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen des Verbandes teilzunehmen und unterliegen der Beitragspflicht. Bisherige Einzelmitglieder i.S. § 4 (2) der Satzung des AFET in der Fassung vom Mai 1996 werden Fördermitglieder. Ihre Mitgliedschaftsrechte bleiben hiervon unberührt.
(4)     Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, welche die Ziele und den Zweck des Vereins besonders gefördert haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie werden vom Vorstand ernannt.

§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verband.
(2)    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Verbandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3)     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4)    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Ausschluss, der mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen ist, kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

§ 6     Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind
a)     die Mitgliederversammlung,
b)     der Vorstand.

§ 7     Die Mitgliederversammlung

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt und wird von der/vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden 3. Kalendertag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(2)    Sofern das Verbandsinteresse es erfordert oder ein Drittel der stimm-berechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In diesem Fall beträgt die Ladungsfrist 2 Wochen.
(3)    Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/ dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands i.S. § 26 BGB geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung über die Leitung.
(4)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Verbandsmitglied (mit Ausnahme von Fördermitgliedern) eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
(5)    Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Gleiches gilt für die Wahlen.
(6)    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(7)    Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Wahlleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Blockwahl ist möglich.

§ 8     Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung befasst sich mit den Grundsatzfragen der Verbandsarbeit. Sie informiert sich über die Arbeit des Verbandes und gibt fachliche Anregungen.
(2)    Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands i.S. § 26 BGB. Wahlvorschläge müssen 4 Monate vor der Wahl in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
(3)    Sie bestätigt die durch den Vorstand i.S. § 26 BGB berufenen Mitglieder des Gesamtvorstands.
(4)    Die Mitgliederversammlung beschließt über den vom Gesamtvorstand aufgestellten mittelfristigen Haushaltsplan.
(5)    Sie nimmt den Haushalts-, Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands.
(6)    Sie benennt auf Vorschlag des Gesamtvorstands einen unabhängigen Rechnungsprüfer.
(7)    Sie setzt auf Vorschlag des Gesamtvorstands die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge fest.
(8)    Sie beschließt über die Ordnungen des Verbandes.
(9)    Die Mitgliederversammlung beschließt über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbandes.
(10)    In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Gesamtvorstand beschließen. Dieser kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 9     Der Vorstand   

(1)    Zur Gewährleistung des pluralen und dialogischen Prinzips entsprechend dem Vereinszweck werden die Rechte und Pflichten des Vorstands vom Vorstand i.S. § 26 BGB und von einem Gesamtvorstand wahrgenommen.
(2)    Vorstand i.S. § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 3. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Sie sind als natürliche Personen aus den Reihen der Mitglieder i.S. § 4 der Satzung von der Mitgliederversammlung in der Regel auf die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(3)    Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu 25 Mitgliedern, unter ihnen die Vorstandsmitglieder i.S. § 26 BGB. Im Gesamtvorstand sollen insbesondere oberste Landesbehörden, Landesjugendämter, kommunale Spitzenverbände, Jugendämter, Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, Einrichtungen und Dienste aus dem Bereich der erzieherischen Hilfe sowie Ausbildungsstätten für diesen Bereich vertreten sein.
(4)    Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden gemäß § 10 (2) durch den Vorstand i.S. § 26 BGB für die Dauer von 4 Jahren berufen und ent-sprechend § 8 (3) durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gesamtvorstands werden durch ihre Berufung begründet. Sie enden jedoch, wenn die Mitgliederversammlung die Bestätigung versagt.
Eine Wiederberufung ist möglich, eine erneute Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 10    Aufgaben des Vorstands i.S. § 26 BGB

(1)    Die Mitglieder des Vorstand i.S. § 26 BGB vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied i.S. § 26 BGB ist alleine vertretungsberechtigt.
(2)    Der Vorstand i.S. § 26 BGB beruft im Benehmen mit dem Gesamtvorstand neue Mitglieder in den Gesamtvorstand und lässt seine Berufungen durch die Mitgliederversammlung bestätigen.
(3)    Der Vorstand i.S. § 26 BGB legt den Kassen-, Geschäfts- und Haushaltsbericht und den vorläufigen Haushaltsplan dem Gesamtvorstand zur Beratung vor. Nach der Beratung übergibt er sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung.

§ 11     Aufgaben des Gesamtvorstands

(1)     Der Gesamtvorstand leitet den Verband soweit dadurch nicht die Rechte anderer Organe oder Personen nach dieser Satzung berührt werden. Insbesondere
1.    berät er über die inhaltlichen Themenschwerpunkte der Gremien      und beschließt über die Stellungnahmen des Verbandes,
2.    bestellt er den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin,
3.         entscheidet er über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern,
4.    bereitet er die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus,
5.    ernennt er die Ehrenmitglieder,
6.    berät er über den mittelfristigen Haushaltsplan und über den Kassen-, Geschäfts- und Haushaltsbericht,
7.    bildet er im Benehmen mit der/dem Geschäftsführer/in die Gremien des Verbandes nach § 13 und beruft deren Mitglieder.
(2)    Er informiert den Fachbeirat über die zentralen Fachthemen, die im AFET behandelt werden und holt dessen Fachmeinung hierzu ein.


§ 12     Aufgaben des/der Vorsitzenden

(1)    Der/die Vorsitzende vertritt den Verband nach innen und außen.
(2)    Er/sie ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers.
(3)    Er/sie stellt im Rahmen des Stellenplans und im Einvernehmen mit dem/der Geschäftsführer/in die Referent/innen der Geschäftsstelle ein.
(4)    Er/sie beruft die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Gesamt-vorstands und des Fachbeirats ein und leitet die Sitzungen.

§ 13    Die Gremien

Zur Bearbeitung von Fachaufgaben werden entsprechend § 11 (1) 7. folgende Fachgremien eingesetzt:
(1)    der Fachbeirat,
(2)    die Fachausschüsse.

§ 14     Der Fachbeirat

(1)    Der Fachbeirat ist ein ständiges Gremium und besteht aus bis zu 50 Personen. Diese werden vom Gesamtvorstand im Benehmen mit dem/der Geschäftsführer/in in der Regel auf die Dauer von 4 Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich.
(2)    Der Fachbeirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen einberufen.
(3)    Der Fachbeirat hat die Aufgabe, zu wichtigen Fachthemen zu beraten. Insbesondere
•    informiert er sich über den Stand der Bearbeitung von Themenschwerpunkten innerhalb des Verbandes und macht Vorschläge für zu bearbeitende Themen,
•    diskutiert er über fachbezogene Weiterentwicklungen,
•    wirkt er an inhaltlichen Vorbereitungen von Fachtagungen und Projekten mit.
 
§ 15    Die Fachausschüsse

(1)    Der Gesamtvorstand beruft im Benehmen mit dem/der Geschäftsführer/in die Fachausschüsse längstens für die Dauer der Amtszeit der/des 1.Vorsitzenden. Eine Wiederberufung ist möglich.
(2)    Die Fachausschüsse haben die Aufgabe,
•    Fachthemen für den Verband zu bearbeiten und die Ergebnisse in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen,
•    Stellungnahmen vorzubereiten,
•    Tagungen und Projekte des Verbandes zu begleiten.

§ 16    Der/die Geschäftsführer/in

(1)    Für die Leitung der Verbandsgeschäftsstelle und die Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in i.S. § 30 BGB. Der/die Geschäftsführer/in nimmt die ihm/ihr übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Satzung und der Ordnungen wahr.
(2)    Der/die Geschäftsführerin erstellt einen mittelfristigen Haushaltsplan, einen Haushalts-, Geschäfts-, und Kassenbericht und legt diese dem Vorstand vor.
(3)    Dem/der Geschäftsführer/in obliegt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle. Er/sie stellt im Rahmen des Stellenplans und im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden die Sachbearbeiter/innen und Verwaltungskräfte der Geschäftsstelle ein.
(4)    Der/die Geschäftsführer/in nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtvorstands, der Mitgliederversammlung und des Fachbeirats teil.

§ 17     Änderung der Satzung, Auflösung des Verbandes

(1)     Eine Mitgliederversammlung, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Verbandes zum Gegenstand hat, muss vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands i.S. § 26 BGB mit einer Frist von mindestens 8 Wochen unter Angabe der Tagesordnung und einem schriftlichen Vorschlag zu der betreffenden Änderung einberufen werden.
(2)     Ein Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Verbandes muss mehr als die Hälfte sämtlicher Verbandsmitglieder zustimmen, was auch auf schriftlichem Weg im Umlaufverfahren erfolgen kann.
(3)     Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist sein Vermögen, soweit es nicht zur Erfüllung besonderer Verpflichtungen, insbesondere eingegangener Versorgungsverpflichtungen benötigt wird, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand i.S. § 26 BGB. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Die vorstehende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15 September 2004 errichtet und am 18.01.2005 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

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